Diese Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und der GE Grid GmbH.
(1) Die zwischen den Parteien vereinbarten Preise sind verbindlich.
(2) Für gewerbliche Kunden („Unternehmer“ gemäß § 14 BGB) verstehen sich alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Kunden zu tragen.
(3) Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, enthalten die angegebenen Preise bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie alle weiteren Preisbestandteile. Zusätzliche Kosten für Versand, Lieferung oder andere Gebühren werden gesondert aufgeführt, sofern diese anfallen.
(4) Falls sich nach Vertragsabschluss, jedoch vor dem vereinbarten Lieferdatum, Änderungen oder neue Regelungen hinsichtlich Zöllen, Steuern oder Transportabgaben ergeben, kann sich der Kaufpreis entsprechend anpassen. Dies gilt nicht für Verbraucher, sofern der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Lieferung vier Monate oder weniger beträgt.
(1) Zahlungen sind ohne jeglichen Abzug zu leisten. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
(2) Sofern nicht anders vertraglich geregelt, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
(3) Sollte die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden infrage stehen, behält sich die GE Grid GmbH das Recht vor, Lieferungen ausschließlich gegen Vorkasse durchzuführen.
(1) Die Wahl der Versandart, des Spediteurs oder Frachtführers obliegt der GE Grid GmbH. Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Kunden über. Erfolgt die Lieferung in loser Form per Tank- oder Silowagen, so gilt die Übergabe als erfolgt, sobald das Produkt an der Kupplung des Kundentanks oder -silos übergeben wurde. Palettenware wird bis zur Liefergrenze transportiert, wobei diese grundsätzlich die Bordsteinkante der angegebenen Lieferadresse ist. Für Unternehmer gilt, dass die Gefahr bereits mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden übergeht. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung, es sei denn, es wurde eine anderslautende Vereinbarung getroffen.
(3) Lieferungen per Kesselwagen an gewerbliche Kunden erfolgen unter den jeweiligen bahnamtlichen Bestimmungen ab Versandbahnhof. Der Kunde verpflichtet sich, den Kesselwagen unverzüglich zu entleeren und innerhalb von 48 Stunden in sauberem und unbeschädigtem Zustand fracht- und spesenfrei zurückzusenden. Wird diese Frist überschritten, können dem Kunden Standgelder und Mietgebühren in Rechnung gestellt werden. Der Kunde kann jedoch nachweisen, dass der GE Grid GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Die GE Grid GmbH ist nicht verpflichtet, Lagerbehälter oder andere Umschließungen des Kunden auf deren Eignung, Sauberkeit oder Kapazität zu überprüfen. Eine Gewährleistung hierfür wird nicht übernommen.
Die gekaufte Ware ist unverzüglich anzunehmen, während auf Abruf bestellte Ware innerhalb eines Monats abzurufen ist, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Erfolgt der Abruf oder die Annahme nicht fristgerecht, ist die GE Grid GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Lieferung zu verweigern, unbeschadet weiterer rechtlicher Ansprüche.
(1) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind bindend.
(2) Die Einhaltung dieser Fristen durch die GE Grid GmbH setzt voraus, dass der Kunde seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß und fristgerecht nachkommt, insbesondere alle erforderlichen technischen Klärungen rechtzeitig vornimmt. Solange offene Fragen bestehen, ist die GE Grid GmbH nicht zur Lieferung verpflichtet. Verzögert sich die Mitwirkung des Kunden, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
(1) Der Vertragsabschluss erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass keine nationalen oder internationalen Vorschriften – insbesondere Exportkontrollbestimmungen, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos oder andere Sanktionen – dem Geschäft entgegenstehen. Die Durchführung von Lieferungen und Leistungen erfolgt nur, sofern keine derartigen Restriktionen bestehen.
(2) Ereignisse höherer Gewalt sowie außergewöhnliche Umstände wie Krieg, bewaffnete Konflikte, terroristische Angriffe, staatliche Restriktionen, Epidemien, Naturkatastrophen, Brände, weitreichende Infrastrukturausfälle (z. B. Stromausfälle, Systemausfälle oder Cyberangriffe) oder Arbeitskämpfe (z. B. Streiks, Aussperrungen) entbinden die GE Grid GmbH für die Dauer der Beeinträchtigung von ihrer Leistungspflicht. Falls diese Umstände eine dauerhafte Leistungserbringung unmöglich machen, entfällt die Verpflichtung zur Lieferung endgültig.
(1) Die Bestimmung der Liefermenge erfolgt nach dem am Abgangslagerwerk der GE Grid GmbH oder eines beauftragten Dritten festgestellten Gewicht oder Volumen. Dies gilt für Lieferungen in Kesselwagen, Binnenschiffen, Behältern, Fässern, Kannen und anderen Gebinden. Bei Lieferungen per Tankkraftwagen ist die am Empfangsort durch eine geeichte Messvorrichtung des Fahrzeugs ermittelte Menge maßgebend. Heizöl und Dieselkraftstoff werden temperaturkompensiert auf 15 °C berechnet.
(2) Bei der Lieferung von Fetten umfasst die angegebene Menge auch das Behältnis.
(1) Soll eine Lieferung zoll- oder energiesteuerfrei bzw. steuerbegünstigt erfolgen, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Der Kunde muss der GE Grid GmbH die entsprechenden Nachweise vorlegen, einschließlich eines offiziellen Erlaubnisscheins, sofern erforderlich. Liegt der Nachweis nicht rechtzeitig vor oder wird er nicht anerkannt, erfolgt die Berechnung unter Anwendung der jeweils geltenden Steuer- und Zollvorschriften.
(2) Die GE Grid GmbH ist nicht verpflichtet, die Gültigkeit des Erlaubnisscheins oder die Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften zu überprüfen. Der Kunde hat eigenverantwortlich für eine rechtzeitige Verlängerung oder Erneuerung zu sorgen und der GE Grid GmbH die aktualisierten Unterlagen unaufgefordert vorzulegen.
(3) Ändert sich die Berechtigung des Kunden für steuerfreie oder steuerbegünstigte Waren, hat er dies der GE Grid GmbH unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(4) Die oben genannten Regelungen gelten entsprechend für die Umsatzsteuer sowie weitere steuerliche Vergünstigungen.
(5) Bei Warenlieferungen unter dem Steueraussetzungsverfahren ist der Kunde verpflichtet, die geltenden energiesteuerrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Falls der Bestimmungsort der Ware geändert oder die Lieferung aufgeteilt wird, hat der Kunde die GE Grid GmbH umgehend zu informieren, um eine ordnungsgemäße Beendigung des Steueraussetzungsverfahrens sicherzustellen. Dies gilt auch, wenn ein Abnehmer des Kunden Änderungen während des Transports vornimmt.
(6) Führt der Kunde die Ware in andere Länder aus (Export), trägt er die Verantwortung für die fristgerechte Entrichtung aller anfallenden Steuern, Zölle und Abgaben im Bestimmungsland. Bei umsatzsteuerfreien Lieferungen innerhalb der EU garantiert der Kunde, dass die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht wird, und stellt der GE Grid GmbH unaufgefordert eine Gelangensbestätigung zur Verfügung.
(7) Ist der Kunde als Treuhänder oder Zwischenhändler tätig, ohne selbst Besitz an der steuerlich begünstigten Ware zu erlangen, haftet er gegenüber der GE Grid GmbH für alle damit verbundenen Abgaben.
(8) GE Grid GmbH ist berechtigt, vom Kunden eine Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten zu verlangen, die durch Verstöße gegen vertragliche Pflichten oder gesetzliche Bestimmungen entstehen. Dies umfasst insbesondere steuerliche Verpflichtungen, Straf- und Bußgelder sowie damit verbundene Aufwendungen. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf die Umsatzsteuer, die auf die Energiesteuer erhoben wird, sowie auf steuerliche Nebenleistungen. Zudem gilt sie für etwaige Energiesteuerforderungen oder sonstige Steuerforderungen der zuständigen Behörden innerhalb der Europäischen Union.
(1) Die Lieferung von Waren erfolgt stets unter Eigentumsvorbehalt. GE Grid GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache vor, bis die vollständige Zahlung des Kaufpreises eingegangen ist.
(2) Gegenstände, die dem Kunden im Rahmen einer Versorgungsvereinbarung zur zeitweisen Nutzung bereitgestellt werden, verbleiben im Eigentum von GE Grid GmbH und gehen nicht in das Eigentum des Kunden oder Dritter über.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie die zur vorübergehenden Nutzung überlassenen Gegenstände (z. B. Behälter, Gasflaschen etc.) sorgfältig zu behandeln. Erforderliche Wartungs- oder Inspektionsarbeiten hat der Kunde rechtzeitig und auf eigene Kosten durchzuführen oder im Rahmen einer gesonderten Wartungs- oder Liefervereinbarung mit GE Grid GmbH sicherzustellen.
(4) Bei Pfändungen oder anderen Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden oder überlassenen Gegenstände ist der Kunde verpflichtet, GE Grid GmbH unverzüglich in Textform zu benachrichtigen. Gleiches gilt bei Diebstahl oder sonstigem Verlust dieser Gegenstände.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterzuveräußern. Bereits mit Abschluss des Weiterverkaufs tritt er GE Grid GmbH alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware an Dritte entstehen – unabhängig davon, ob die Ware im ursprünglichen Zustand oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde.
(6) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auch im Rahmen von Dienst-, Werk- oder Werklieferungsverträgen bestimmungsgemäß verbrauchen. In diesem Fall tritt er GE Grid GmbH bereits jetzt alle aus diesem Zusammenhang entstehenden Forderungen in Höhe des Warenwerts nebst etwaigen Verzugszinsen ab. Die Nutzung der Ware für eigene betriebliche Zwecke bleibt hiervon unberührt.
(7) GE Grid GmbH ist berechtigt, die ihr abgetretenen Forderungen eigenständig einzuziehen. Sie verpflichtet sich jedoch, von der Einziehung abzusehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den erzielten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt wurde oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Sollte einer dieser Fälle eintreten, kann GE Grid GmbH verlangen, dass der Kunde sämtliche relevanten Informationen zu den abgetretenen Forderungen und deren Schuldnern bereitstellt, alle erforderlichen Unterlagen aushändigt und die betroffenen Schuldner (Dritte) über die Abtretung informiert.
(8) Jede Verarbeitung oder Umgestaltung der gelieferten Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets im Auftrag von GE Grid GmbH. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht im Eigentum von GE Grid GmbH stehenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt GE Grid GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Für die durch diese Prozesse entstehende neue Sache gelten dieselben Bedingungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende ursprüngliche Kaufsache. Sollte die Vermischung in einer Weise erfolgen, dass die Sache des Kunden als Hauptbestandteil anzusehen ist, so überträgt der Kunde GE Grid GmbH das anteilige Miteigentum an der neuen Sache. Die Verwahrung dieses Miteigentums erfolgt im Auftrag von GE Grid GmbH.
(9) Zur Sicherung der Forderungen aus der Lieferung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Kunde GE Grid GmbH auch jene Forderungen ab, die ihm aus der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegenüber Dritten entstehen.
(10) GE Grid GmbH verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt im Ermessen von GE Grid GmbH.
(1) Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Mängelgewährleistung.
(2) Die Haftung der GE Grid GmbH für Schadensersatz richtet sich nach den folgenden Bestimmungen.
(3) Soweit nicht anders festgelegt, haftet GE Grid GmbH für eigenes Verschulden sowie für das Verhalten von Vertretern und Erfüllungsgehilfen nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Handelns.
(4) Eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit besteht auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit, sofern diese durch GE Grid GmbH, deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Gleiches gilt bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartner regelmäßig vertrauen dürfen.
(5) Eine weitergehende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, eine gesetzliche Mängelgewährleistung sowie eventuelle von GE Grid GmbH übernommene Garantien bleiben durch die oben genannten Regelungen unberührt.
(1) Die Lagerung aller von GE Grid GmbH zur Verfügung gestellten Gebinde, wie beispielsweise Tanks, Behälter, Gasflaschen oder Fässer, erfolgt auf Risiko des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlichen Lagerbedingungen für brennbare und wassergefährdende Stoffe einzuhalten. Die Gebinde dürfen ausschließlich für die vorgesehenen Zwecke genutzt werden; eine anderweitige Nutzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von GE Grid GmbH. Beschädigte Gebinde dürfen aus Sicherheitsgründen nicht weiterverwendet werden, sind entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich an GE Grid GmbH zurückzugeben.
(2) Leihgebinde, Tanks, Fässer, Umschließungen und Gasflaschen müssen an GE Grid GmbH zurückgegeben werden. Dies gilt nicht für solche Gebinde, die marktüblich nicht rücknehmbar sind und mit der Lieferung in das Eigentum des Kunden übergehen.
(3) Falls nicht vollständig entleerte Behälter zurückgegeben werden, erfolgt keine Vergütung für den verbliebenen Restinhalt. Die Kosten für notwendige Reinigungen, Stilllegungen sowie den Rücktransport zu GE Grid GmbH trägt der Kunde. Diese Regelung gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn die genannten Kosten bereits im Angebot gesondert ausgewiesen wurden. Die Gefahr für Verlust oder Beschädigung der Gebinde während der Nutzung trägt der Kunde.
(4) GE Grid GmbH berechnet für die Demontage und den Rücktransport von Flüssiggaslagerbehältern bei gewerblichen Kunden eine Pauschale von 275,00 € netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern keine außergewöhnlichen Erschwernisse auftreten und der Behälter mit einem Kranarm von 5 Metern Länge direkt aufgenommen werden kann. Falls der Kunde nachweist, dass die tatsächlichen Kosten für die Demontage und den Rücktransport niedriger sind, wird dieser Betrag entsprechend angepasst. Falls eine vorherige Absaugung des Behälters notwendig ist, trägt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Zusätzliche Aufwendungen, die aufgrund besonderer Erschwernisse bei der Demontage, dem Transport oder der Absaugung entstehen, sind ebenfalls vom Kunden zu tragen.
(5) Sollte der Kunde die Rückgabe von Gebinden oder Behältern nicht fristgerecht durchführen und auch nach einer angemessenen, durch GE Grid GmbH gesetzten Frist nicht nachkommen, ist GE Grid GmbH berechtigt, den Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen. Die Berechnung für Gasflaschen erfolgt wie folgt: 5‑kg‑ Flüssiggasflasche 36,00 €, 11‑kg‑Flüssiggasflasche 42,00 €, 19‑ und 33‑kg‑ Flüssiggasflasche 95,00 €, Technische Gase Acetylen 10 Ltr. (1,6 kg) 280,00 €, 20 Ltr. (3,2 kg) 330,00 €, 50 Ltr. (10 kg) 490,00 € und Luftgase 10 Ltr. 230,00 €, 20 Ltr. 280,00 €, 50 Ltr. 360,00 €, Metall-Lagerpalette Typ GE Grid GmbH 330,00 €. Falls der Kunde einen niedrigeren Wiederbeschaffungswert nachweisen kann, wird dieser berücksichtigt. Die genannten Beträge verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Nach vollständiger Zahlung des Wiederbeschaffungswertes geht das Eigentum an den Gebinden und Behältnissen auf den Kunden über.
(1) Jede Tankanlage muss, sofern gesetzlich vorgeschrieben, vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie bei späteren Erweiterungen oder Veränderungen auf Kosten des Kunden gemäß den geltenden behördlichen Vorschriften, Richtlinien und technischen Standards geprüft und abgenommen werden. Eine ordnungsgemäße Abnahme ist GE Grid GmbH nachzuweisen, um die Freigabe für die Lieferung zu erhalten.
(2) Der Kunde ist verantwortlich für die fristgerechte Durchführung aller gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen. Er garantiert zudem den einwandfreien Zustand des sich in seinem Eigentum befindlichen Tanks sowie des zugehörigen Zubehörs und trägt sämtliche anfallenden Wartungs- und Prüfkosten.
(1) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt als ausschließlicher Gerichtsstand das Handelsregister Rotenburg (Wümme) bzw. das Landgericht Verden (Aller). GE Grid GmbH ist jedoch berechtigt, rechtliche Ansprüche auch am Sitz oder Wohnsitz des Kunden geltend zu machen.
(2) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das UN-Kaufrecht sowie kollisionsrechtliche Vorschriften sind ausgeschlossen. Diese Rechtswahl berührt nicht die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen des Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese nicht vertraglich abdingbar sind.
(3) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar ist. GE Grid GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.